UN-BRK | Fördern Sie die Weiterbildung Ihrer Mitarbeitenden mit Behinderungen
Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf Weiterbildung. INSOS unterstützt dieses Anliegen und empfiehlt Integrationsbetrieben, Weiterbildungen zu fördern und die Regelungen hierzu schriftlich festzuhalten.
In der Arbeitswelt ist lebenslanges Lernen essentiell. Wer sich beruflich entwickeln will, muss sich weiterbilden. Das gilt auch für Arbeitnehmende mit Behinderungen, die in Integrationsbetrieben angestellt sind. Doch ein Recht auf Weiterbildung ist gesetzlich nicht geregelt. Allgemein anerkannt ist die Pflicht der Arbeitgebenden, Arbeitnehmende auf ihrer beruflichen Laufbahn zu unterstützen.
Deswegen empfiehlt INSOS, dass Integrationsbetriebe die Möglichkeit für Weiterbildungen für ihre Mitarbeitende mit Behinderungen im Personalreglement und in Arbeitsverträgen regeln. Sowohl die Ergebnisse der Umfrage des INSOS-Rates St. Gallen als auch die Rückmeldungen der Arbeitnehmenden mit Behinderungen beim nationalen Netzwerktreffen für betriebliche Mitwirkung deuten darauf hin, dass in den meisten Integrationsbetrieben die Weiterbildung während der Arbeitszeit nicht angemessen geregelt ist.
Wer Weiterbildungen anbietet, fördert die Durchlässigkeit und Chancengleichheit
Mit geregelten Weiterbildungsmöglichkeiten fördern Integrationsbetriebe die nachhaltige berufliche Teilhabe und Integration von Arbeitnehmenden mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie sorgen dafür, dass sich auch stärker beeinträchtigte Arbeitnehmende persönlich und beruflich weiterentwickeln können und tragen so wesentlich zur Umsetzung von Artikel 24 der UN-BRK bei. Dieser verpflichtet die Vertragsstaaten, allen Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Weiterbildung zu ermöglichen.
So können Sie die Weiterbildung Ihrer Mitarbeitenden fördern
Dass es dazu besondere Rahmenbedingungen braucht und das Ermöglichen und Befähigen zur Weiterbildung etwas kostet, ist in der Fachwelt unbestritten. Bund und Kantone stehen in der Pflicht, notwendige Strukturen und Massnahmen zu garantieren. Setzen Sie sich hierfür in Ihrem Kanton ein und informieren Sie Ihre Mitarbeitenden mit Behinderung regelmässig über Weiterbildungsangebote. Besprechen Sie mit Ihren Mitarbeitenden, welche Weiterbildungen für sie geeignet sind.
Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin können Sie die Weiterbildungen Ihrer Mitarbeitenden mit Behinderung unterstützen, indem Sie:
- die Kursdauer als Arbeitszeit anrechnen oder durch bezahlten Urlaub ausgleichen,
- die Kurskosten sowie die Reise- und Verpflegungsspesen und Übernachtungskosten übernehmen.
- dafür sorgen, dass der individuelle Unterstützungsbedarf gewährleistet werden kann
In Vereinbarungen können Sie festlegen, dass sich die Mitarbeitenden verpflichten, einen definierten Anteil zurückzuzahlen, wenn sie den Betrieb vor Ablauf einer bestimmten Dauer verlassen. Wenn Sie allerdings Weiterbildung anordnen, z.B., weil diese für die Ausübung der Tätigkeit unerlässlich ist, müssen die Mitarbeitenden die Kosten hierfür nicht zurückzahlen.
INSOS empfiehlt Integrationsbetrieben die Weiterbildung im Sinne der Förderung ihrer Arbeitnehmenden mit Behinderungen im Personalreglement und in den Arbeitsverträgen zu regeln und bei Bedarf diesbezüglich die Diskussion mit den Kostenträgern zu suchen.
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